Allgemeine Geschäftsbedingungen

Biomassehof Achental GmbH & Co.KG; Stand 2023

 

 

1. Geltungsbereich

 

(a)Für alle Lieferungen und Leistungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsabschlüssen gelten ausschließlich folgende Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anders vereinbart worden ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.

 

(b)Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen oder einzelvertraglichen Absprachen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

(c)Der Käufer hat nach verbindlicher Bestellung, nach Zugang einer  Auftragsbestätigung, nach fernmündlicher Überstellung eines Kontraktes und/oder Vermittlerscheines, nach Annahme der Ware(n) oder Bezahlung von Ware(n) die allg. Geschäftsbedingungen der Verkäuferin akzeptiert. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte, ohne das eines erneuten Hinweises bedarf.

 

(d) Die Verkäuferin gibt sämtliche Vertragsabschlüsse mit dem Vorbehalt auf eine reibungslose Produktion und/oder Herstellung des jeweiligen Vorlieferanten und/oder Produzenten ab, sprich je nach Verfügbarkeit des Herstellers. Dieses gilt sowohl bei Lieferungen ab Station als auch bei Lieferungen frei Lager und/oder Kunde des Käufers.

 

2. Qualität/Mengen

 

(a)Die Verkäuferin schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Beschreibung im Kaufvertrag, in der Verkaufbestätigung oder im Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von Proben und Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Verkäuferin gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

 

(b)Für die Mengenfeststellung ist das auf der Versandstelle ( Lager oder ähnliches) durch sie Wiegen oder Vermessen ermittelte Maß bindend. Bei Lieferung im Tankwagen ist die Menge maßgebend, die durch dessenMessvorrichtung angezeigt wird oder die Verkäuferin rechnet nach Nettogewichtab, die ist allein und ausschließlich Ihr überlassen.

 

(c)Die aufgeführten und vereinbarten Mengen beziehen sich bei Verträgen mit längeren Laufzeiten (z.B. Januar bis Dezember) immer in Relation zur Gesamtmenge und den vereinbarten Monaten in ratierlicher Abnahme.

 

3. Gefahrenübergang

 

(a)Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrenübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.

 

(b)Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

(c)Bei Abholungen ab Lager und/oder schriftlich genannten Stätten ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Anweisungen des Lagers und/oder der gleichen Folge geleistet werden. Bei Zuwiderhandlung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

 

4. Lieferungsbeeinträchtigungen

 

(a)Die Verkäuferin hat einen etwaigen Verzug bei der Belieferung des Käufers nicht zu vertreten, wenn dieser auf höherer Gewalt, Betriebsunterbrechungen oder technischen Störungen in den Produktionsabläufen der Vorlieferanten der Verkäuferin oder auf Verzögerungen bzw. Störungen beim Transport durch den von der Verkäuferin rechtzeitig beauftragten Spediteur beruht. Die Verkäuferin ist in diesen Fällen nach Wahl zum Rücktritt, zur Nachlieferung oder zur Erfüllung in Teillieferungen berechtigt. Schadensansprüche wegen eines von der Verkäuferin erklärten Rücktritts bzw. wegen verzögerter Lieferungen, die auf die vorstehenden Gründe zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Der Käufer kann darüber hinaus der Verkäuferin eine den Umständen der Verzögerung angemessene Frist zur vollständigen Erfüllung setzen. Der Käufer ist erst nach Ablauf einer solchen  Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag bzw. dem bis dahin noch nicht erfüllten Teil des Kaufvertrages zurückzutreten; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Käufers sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.

 

(b)Für den Fall, dass die Verkäuferin vereinbarte Liefertermine aufgrund von Produktionsengpässen ihrer Vorlieferanten nicht einhalten kann oder dass die Verkäuferin Lieferzusagen aufgrund von Produktionsengpässen ihrer Vorlieferanten mengenmäßig ganz oder teilweise nicht erfüllen kann, gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

 

(c)Der Ausfall von Lieferungen und Leistungen des Vorlieferanten (z.B. „Forcemajeur“ etc.) der Verkäuferin oder der Untergang der Ware entbinden die Verkäuferin von ihrer Leistungs- und Lieferungspflicht. Die Verkäuferin ist verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

 

5. Abnahme

 

(a)Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die entsprechenden Mengen auf Kosten des Käufers einlagern und/oder einschließlich aller entstehenden Kosten in Rechnung stellen.

 

(b)Die Verkäuferin kann auch nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen

 

(c)Die Verkäuferin hat das Recht die gemahnte Mengebei Nichtabholung und/oder Lieferung ersatzlos zu streichen.

 

6. Preise

 

(a)Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise exkl. Umsatzsteuer, Mineralölsteuer, Zoll und EBV-Beitrag bzw. ähnlicher Beiträge. Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht, gehen auch bei frachtfreier Lieferung zu Lasten des Käufers.

Zustellgebühren auf Anfrage.

 

(b)Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Transportkosten- oder ähnliche Nebenkosten (z.B. Lager- und Umschlagskosten etc.) oder wird die Ware mit zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. Abgaben belastet oder erhöhen sich die Einstandskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, erhöht sich der Preis entsprechend.

 

(c) Die Verkäuferin ist berechtigt, die Preise für Waren und Leistungen anzupassen, wenn diese vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert und erbracht werden sollen. Die Preisänderung hat den sich nach Vertragsabschluss eingetretenen Kostensenkungen und/oder – erhöhungen, insbesonderebei Arbeits-, Rohstoff-, Material-, Transportkosten oder bei Abgaben zu entsprechen. Diese wird die  Verkäuferin auf Verlangen dem Käufer nachweisen. Übersteigen die angepassten Preise die bei Vertragsabschluss vereinbarten um mehr als 10 %, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

7. Mängelansprüche

 

(a)Bei Vorliegen eines Mangels hat die Verkäuferin die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

(b)Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich ab Lieferung (max. innerhalb von 14 Tagen bei erkennbaren Mängeln) oder Entdeckung, schriftlich angezeigt werden. Die Ware muss noch unvermischt/unterscheidbar sein und muss in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines Sachverständigen ein Muster (2 Liter) der beanstandeten Ware gezogen werden.

 

(c)Der Käufer hat bei Beanstandungen die rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z.B. Spediteur) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten.

 

(d)Eine Garantie im Rechtssinne wird von der Verkäuferin auch dann nicht gegeben, wenn im Einzelfall bestimmte Produkteigenschaften zugesichert oder garantiert werden.

 

(e)Der Käufer hat bei Mängelanzeigen oder Geltendmachung von Schäden durch Ware der Verkäuferin, diese durch ein Gutachten von einem vereidigten Sachverständigten lückenlos nachzuweisen und/oder durch lückenlose Rechnungen der Schäden betreffend, anderenfalls übernimmt die Verkäuferin keinerlei Kostenübernahmen und/oder deren Weiterleitung an die jeweiligen Hersteller der Verkäuferin.

 

8. Haftung

 

(a)Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung oder bei der Verkäuferin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

 

(b)Die Verkäuferin haftet nicht für Schaden, gleich welcher Güte, die durch unsachgemäßen Umgang und/oder Verwendung mit der Ware getätigt worden sind.

 

9. Steuerliche Garantie-Erklärungen des Käufers

 

(a)Der Käufer übernimmt gegenüber der Verkäuferin die unwiderrufliche Garantie dafür, dass sowohl er als auch nachfolgende Abnehmer keine steuerlichen und/oder Verfügungsbestimmungen verletzten, die bei der Lieferung steuerfreier oder steuerbegünstigter Produkte im Zusammenhang mit der Ablieferung auf Erlaubnisschein des Käufers oder auf allgemeine Erlaubnis zu beachten sind.

 

(b)Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen (Abholfall) in allen Ladeorten der Europäischen Union garantiert der Käufer, dass der Liefergegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als den des Ladeortes verbracht wird.

 

(c)Im Garantiefall verpflichtet sich der Käufer, die Verkäuferin von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von allen ausgelösten Steuern, Zöllen. Sonstigen Abgaben und Steuergeldstrafen im vollen Umfang auf erstes Anfordern freizuhalten. Der Käufer hat die Verkäuferin auch von Kosten freizuhalten, die ihr in diesem Zusammenhang durch die Einlegung von Rechtsmitteln entstehen.

 

10. Verpackung/Transport

 

(a)Für alle leih- und mietweise zur Verfügung gestellten Umschließungen (z.B. Paletten) haftet der Käufer bis zum Wiedereingang bei der von der Verkäuferin bestimmten Rücklieferungsadresse. Die Umschließungen dürfen nur zur Aufbewahrung der von der Verkäuferin gelieferten Ware benutzt werden.

 

(b)Der Käufer ist verpflichtet, Umschließungen unverzüglich zu entleeren und fracht- und kostenfrei an die aufgegebene Adresse zurückzusenden. Umschließungs-Mieten werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Tage der Füllung bis zum Wiedereintreffen der Umschließungen auf der vorgeschriebenen Empfangsstation zu den jeweiligen Tagesgebühren berechnet.

 

(c)Wir dem Käufer mietfreier Hin- und Rücktransportzugesagt, so kommen bei Überschreitung der Rückgabefrist die branchenüblichen Mietgebühren in Ansatz.

 

(d)Bei nicht restloser Entleerung wird eine Vergütung für verbleibende Warenrückstände nicht gewährt. Entleerungs- und Reinigungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

(e)Bei Lieferung in des Käufers Umschließung ist die Verkäuferin nicht verpflichtet,  diese auf Eignung und Sauberkeit zu prüfen. Verunreinigungen infolge unsauberer Umschließungen gehen zu Lasten des Käufers.

 

11. Zahlung

 

(a)Kaufpreiszahlungen sind sofort oder innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles  fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt und/oder ist nach angegebenen Tagen ab Rechungsdatum vermerkt.

 

(b)Am Fälligkeitstag muss der Zahlbetrag der Verkäuferin valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt.

 

(c)Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist die Verkäuferin ohne weitere Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(d)Die Verkäuferin kann vorzeitig Zahlung verlangen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist oder das vereinbarte Kreditlimit  überschritten wird. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

(e)Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Verkäuferin ist zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere ihren Mutter-, Schwester und Tochtergesellschaften gegenüber dem Käufer zustehen. Auf Wunsch gibt die Verkäuferin die mit ihr verbundenen Unternehmen bekannt.

 

(f)Bei einem Warenwert von unter 1.000,- I ist der Käufer zur sofortigen Zahlungmittels Bargeld oder elektronischer Zahlung (z.B. EC-CASH) gegenüber der Verkäuferin verpflichtet, wenn nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind. Kreditkartenzahlungen werden nur mit einem Aufschlag von 5 % des Bruttowartenwertes akzeptiert.

 

12. Eigentumsvorbehalt

 

(a)Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt im Verhältnis zu Kaufleuten bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.

 

(b)Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen.

 

(c)Die Verkäuferin ist berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung der vorstehenden Pflichten, vom Vertrag zurücktreten und die Ware heraus zu verlangen.

 

(d)Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Veräußerung ist außer in den Fällen des § 354 a HGB unzulässig, sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Käufer tritt ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird.

 

(e)Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer vorbehaltich des Widerrufs aus wichtigem Grund, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Käufer hat die eingegangenen Beträge sofort an die Verkäuferin weiterzuleiten.

 

(f)Eine Be- und Weiterverarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt im Auftrag der Verkäuferin. Wird die Ware mit anderen Waren Dritter vermischt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an der neuen Ware der Verkäuferin zu und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung mit Waren des Käufers steht das Alleineigentum an der neuen Ware der Verkäuferin zu.

 

(g)Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 50 % übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.

 

13. Verschiedenes

 

(a)Erfüllungsort für die Lieferungen der Verkäuferin ist der Sitz der jeweiligen Verkaufsabteilung. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz der Verkäuferin.

 

(b)Gerichtsstand ist Traunstein oder nach Wahl der Verkäuferin der für den Sitz des Käufers maßgebliche Gerichtsort.

 

(c)Es gilt das deutsche Recht.

 

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